Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432 CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufgaben des Kantons

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit.

2. Beiträge werden ausgerichtet, sofern und solange die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.

3. Der Kanton ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Er kann bei fehlender Trägerschaft in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.

4. Die Berufsfachschulen arbeiten eng mit den Kursorganisationen zusammen und unterstützen die Durchführung der Kurse durch Informationsaustausch und organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschulen steht, sofern verfügbar, für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

← § 8 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung Zweck und Geltungsbereich § 10 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →