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CH-LU
§ 88 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufhebung von Erlassen
Schlussbestimmungen
§ 88 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufhebung von Erlassen
1. Folgende Erlasse werden aufgehoben
a. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 24. Mai 1982[12],
b. Reglement über das Absenzen- und Disziplinarwesen in den Berufsschulen vom 2. September 1983[13],
c. Reglement über die Angebote des 10. Schuljahres vom 12. Februar 1998[14],
d. Verordnung über die Schule für Gestaltung Luzern vom 13. Mai 1994[15].