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CH-LU
§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung
Finanzierung - Gebühren und Schulgelder
§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung
1. Die vom Kanton zu erhebenden Schulgelder und Gebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern (11).