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432 CH-LU

§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Finanzierung - Gebühren und Schulgelder
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§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

1. Die vom Kanton zu erhebenden Schulgelder und Gebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern (11).

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