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CH-LU
§ 86 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übergangsbestimmung
Finanzierung - Bildungsangebote
§ 86 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übergangsbestimmung
1. Für Bildungsangebote, die vom Bund gestützt auf Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die bisherigen kantonalen Finanzierungsregelungen.