Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432 CH-LU

§ 86 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übergangsbestimmung

Finanzierung - Bildungsangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übergangsbestimmung

1. Für Bildungsangebote, die vom Bund gestützt auf Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen finanziert werden, gelten bis Ende 2007 die bisherigen kantonalen Finanzierungsregelungen.

← § 85 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung Zweck und Geltungsbereich § 87 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →