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CH-LU
§ 85 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beiträge an Projekte
Finanzierung - Bildungsangebote
§ 85 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beiträge an Projekte
1. Die zuständige Dienststelle kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Pilotprojekte und Lehrstellenförderungsprojekte unterstützen, wenn
a. die Ziele des Projektes mittel- und langfristig der Berufsbildung oder der Weiterbildung dienen,
b. das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt,
c. es eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle aufweist.
2. Die Projektbeiträge an Dritte decken höchstens 60 Prozent der Kosten.