§ 84 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Qualifikationsverfahren
§ 84 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Qualifikationsverfahren
1. Werden Aufgaben aus dem Qualifikationsverfahren an private Organisationen übertragen, sind die Betriebsbeiträge in der Leistungsvereinbarung festzulegen. Die vom Kanton ausgerichteten Beiträge decken höchstens 90 Prozent der Kosten. Mindestens 10 Prozent der Kosten sind vom privaten Träger zu übernehmen.
2. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis übernehmen die Kosten für die Infrastrukturbenützung, das Werkzeug und das Material für die Qualifikationsverfahren. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ihnen diese Kosten ganz oder teilweise erlassen.
3. Die Entschädigung der kantonalen Prüfungskommission und der Prüfungsexpertinnen und -experten wird vom Regierungsrat festgelegt.
4. Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag werden das erforderliche Material sowie allfällige zusätzliche Kosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt. Die Bezahlung der Kosten ist Voraussetzung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.