§ 83 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung und die Weiterbildung
§ 83 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung und die Weiterbildung
1. Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen, die von privaten Trägern bereitgestellt werden, sowie Bildungsgänge an höheren Fachschulen mit privater Trägerschaft können mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden. Diese berücksichtigen die interkantonal vereinbarten Ansätze und decken in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten eines Bildungsganges. Die Beiträge sind zugunsten der Absolventinnen und Absolventen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern einzusetzen.
2. Betriebsbeiträge an die berufsorientierte Weiterbildung werden ausgerichtet
a. für Angebote zugunsten benachteiligter Zielgruppen oder Regionen,
b. an die Entwicklungs- und Initialisierungskosten von besonders innovativen Angeboten (Anschubfinanzierung),
c. für Angebote, deren Absolvierung gesetzlich vorgeschrieben ist.
3. Bei der allgemeinen Weiterbildung decken die Beiträge an Angebote gemäss § 47 des Gesetzes höchstens 50 Prozent der Kosten. Für Angebote zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014 können höhere Beiträge gewährt werden.