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CH-LU
§ 82 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Betriebsbeiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Finanzierung - Bildungsangebote
§ 82 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Betriebsbeiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1. Der Kanton trägt höchstens 80 Prozent der Kosten der obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.