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CH-LU
§ 81 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Betriebsbeiträge an überbetriebliche Kurse
Finanzierung - Bildungsangebote
§ 81 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Betriebsbeiträge an überbetriebliche Kurse
1. An überbetriebliche Kurse richtet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Pauschalbeiträge nach Massgabe der in der Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebenen Anzahl Kursstunden und unter Berücksichtigung der interkantonal vereinbarten Ansätze aus. Die Pauschalbeiträge decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
2. Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je nach Beruf unterschiedlich hoch sein.
3. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann aus wichtigen Gründen befristet höhere Pauschalen bewilligen, namentlich wenn wegen Investitionen höhere Betriebskosten entstehen.