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432 CH-LU

§ 80 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Betriebsbeiträge an private Berufsfachschulen

Finanzierung - Bildungsangebote
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§ 80 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Betriebsbeiträge an private Berufsfachschulen

1. Bei privaten Berufsfachschulen richtet sich die Gewährung von Betriebsbeiträgen nach der mit dem Träger abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Die vom Kanton ausgerichteten Pauschalen decken höchstens 90 Prozent der Kosten. Mindestens 10 Prozent der Kosten sind vom privaten Träger zu übernehmen.

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