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432 CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, sie betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen.

2. Wird die Bildungsbewilligung entzogen, haben die Parteien den Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen. Will die lernende Person die Ausbildung weiterführen, ist die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bei der Suche nach einem neuen Lernort behilflich.

3. Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne fehlbare Lehrbetriebe beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe in der Lage sind, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unterstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.

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