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CH-LU
§ 79 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Investitionsbeiträge
Finanzierung - Bildungsangebote
§ 79 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Investitionsbeiträge
1. Für Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen, welche im Auftrag des Kantons Leistungen in der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung erbringen, leistet der Kanton Investitionsbeiträge. Diese decken höchstens 50 Prozent der Kosten.
2. Gesuche um Investitionsbeiträge sind bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach dessen Richtlinien einzureichen.