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CH-LU
§ 78 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Grundsätze
Finanzierung - Bildungsangebote
§ 78 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Grundsätze
1. Für Bildungsangebote und Massnahmen, die Dritte im Auftrag des Kantons durchführen, trägt der Kanton die Restkosten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die übrigen Beiträge werden in der Regel als Pauschalen ausgerichtet, und zwar
a. bei schulischen Angeboten und Kursen nach der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
b. bei Informations- und Beratungsangeboten als Kostenbeitrag an die erbrachten Leistungen.