§ 77 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufsicht
§ 77 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufsicht
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder Dritte mit der Aufsicht über private Anbieterinnen beauftragen. Die privaten Anbieterinnen werden darüber in Kenntnis gesetzt.
2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder die mit der Aufsicht beauftragten Dritten erstatten dem Bildungs- und Kulturdepartement Bericht und stellen Antrag für zu ergreifende Massnahmen.
3. Das Bildungs- und Kulturdepartement ordnet nach vorgängiger Anhörung der privaten Anbieterinnen gegebenenfalls Massnahmen an. Bei Mängeln oder Verstössen gegen die Auflagen kann es den Anbieterinnen verbieten, im Kanton Luzern bestimmte Angebote zu führen.
4. Private Anbieterinnen, bei welchen Mängeln festgestellt wurden, haben die Kosten des Aufsichtsverfahrens und notwendiger Massnahmen zu tragen.