§ 76 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ausländische Studierende
§ 76 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ausländische Studierende
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kontrolliert, ob die Qualität der Angebote von privaten Anbieterinnen, welche ausländische Studierende aufnehmen, die einer Aufenthaltsbewilligung bedürfen, den ausländerrechtlichen Anforderungen genügt.
2. Verfügen die privaten Anbieterinnen für die einzelnen Angebote über ein Qualitätssicherungssystem, das von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gestützt auf die Vorgaben oder Empfehlungen des Bundes als angemessen beurteilt wird, gelten die Anforderungen in der Regel als erfüllt. Bei neu tätig werdenden Anbieterinnen sowie in anderen begründeten Fällen kann der Nachweis genügender Qualität für höchstens zwei Jahre auf andere Weise erbracht werden.
3. Private Anbieterinnen, welche die Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllen, meldet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung der zuständigen Ausländerbehörde.