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§ 75 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beiträge an private Anbieterinnen

Private Anbieterinnen
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§ 75 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beiträge an private Anbieterinnen

1. Beiträge an private Anbieterinnen können gewährt werden, wenn

a. die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen,

b. die Angebote allgemein offen stehen,

c. die privaten Anbieterinnen während mindestens vier Jahren erfolgreich als Bildungsinstitution tätig waren.

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