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432 CH-LU

§ 74a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zulassung zu Qualifikationsverfahren

Private Anbieterinnen
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§ 74a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zulassung zu Qualifikationsverfahren

1. Private Anbieterinnen, die ihren Lernenden den Zugang zu den Qualifikationsverfahren gemäss § 57 gewährleisten wollen, haben bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.

2. Die Erteilung, die Verweigerung und der Entzug der Bildungsbewilligung richten sich sinngemäss nach den §§ 7 und 8 Absatz 1.

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