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CH-LU
§ 74a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Zulassung zu Qualifikationsverfahren
Private Anbieterinnen
§ 74a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Zulassung zu Qualifikationsverfahren
1. Private Anbieterinnen, die ihren Lernenden den Zugang zu den Qualifikationsverfahren gemäss § 57 gewährleisten wollen, haben bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2. Die Erteilung, die Verweigerung und der Entzug der Bildungsbewilligung richten sich sinngemäss nach den §§ 7 und 8 Absatz 1.