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CH-LU
§ 74 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anerkennung
Private Anbieterinnen
§ 74 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anerkennung
1. Abschlüsse privater Anbieterinnen können anerkannt werden, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben und die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen.
2. Anbieterinnen anerkannter Abschlüsse unterliegen der Aufsicht der zuständigen Dienststelle. Diese kann die Anerkennung entziehen, wenn der Leistungsauftrag ungenügend erfüllt wird.