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432 CH-LU

§ 73a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufgaben

Beratungsangebote - Schulberatung (schulpsychologische Dienste)
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§ 73a Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufgaben

1. Die Schulberatung (schulpsychologische Dienste) berät und unterstützt Jugendliche und Erziehende, Lehrpersonen, Schulleitungen, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in psychologischen und pädagogischen Fragen.

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