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432 CH-LU

§ 72 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Fachpersonen

Beratungsangebote - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 72 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Fachpersonen

1. Die Fachpersonen für Information und Beratung arbeiten mit den Bildungspartnern und den kantonalen Stellen zusammen.

2. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Ratsuchenden keine Beratungs- und Abklärungsergebnisse an Dritte weitergeben. Für die Bearbeitung von Personendaten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

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