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432 CH-LU

§ 70 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Aufgaben

Beratungsangebote - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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§ 70 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Aufgaben

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung dient der Information und Beratung Jugendlicher und Erwachsener sowie beteiligter Dritter (Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen) im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der Weiterbildung.

2. Sie unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden.

3. Sie hilft Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen.

4. Sie arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen.

5. Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab.

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