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432 CH-LU

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Erteilung der Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Erteilung der Bildungsbewilligung

1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben vor dem Abschluss von Lehrverträgen bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.

2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um den Ausbildungserfolg sicherzustellen. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis orientieren die betroffenen Lernenden über entsprechende Änderungen.

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