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432 CH-LU

§ 69 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Nachholbildung

Qualifikationsverfahren - Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung
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§ 69 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Nachholbildung

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Berufsfachschulen für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung.

2. Sie prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen, und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.

3. Lernende, die für die Nachholbildung eine Berufsfachschule besuchen, haben kein Schulgeld zu entrichten.

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