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CH-LU
§ 68 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anrechnung von Lernleistungen
Qualifikationsverfahren - Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung
§ 68 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anrechnung von Lernleistungen
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
2. Sie stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus (Validierung), wenn
a. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation) und
b. * diese Kompetenzen durch die zuständige Validierungsbehörde institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation).
3. Das Validierungsverfahren ist unentgeltlich.