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CH-LU
§ 67 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung der Qualifikationsverfahren
Qualifikationsverfahren - Zusammenarbeit
§ 67 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung der Qualifikationsverfahren
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag hin und nach Anhören der kantonalen Prüfungskommission Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen.
2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nimmt in dem für die Qualifikationsverfahren zuständigen Organ der beauftragten Organisationen Einsitz.
3. Die Bestimmungen der §§ 57-65 gelten sinngemäss.