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CH-LU
§ 66 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung
Qualifikationsverfahren - Zusammenarbeit
§ 66 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung
1. Der Kanton nimmt seine Aufgaben bei den Qualifikationsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen wahr.