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432 CH-LU

§ 65 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Verwendung der Prüfungsstücke

Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
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§ 65 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Verwendung der Prüfungsstücke

1. Über die Verwendung der Prüfungsstücke bei Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung entscheidet die kantonale Prüfungskommission. Der Kandidat oder die Kandidatin kann die Prüfungsstücke in der Regel gegen Vergütung des Materialwertes beanspruchen.

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