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CH-LU
§ 64 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Unredlichkeiten
Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
§ 64 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Unredlichkeiten
1. Bei Verstoss gegen Prüfungsvorschriften oder Anweisungen der Prüfungsorgane und bei Betrug im Rahmen von Qualifikationsverfahren, insbesondere bei Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, bei unerlaubter Kommunikation mit Dritten, bei nicht selbständiger Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten und bei der Erstellung von Plagiaten, können die Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt werden.