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CH-LU
§ 63 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Verhinderung
Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
§ 63 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Verhinderung
1. Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2. Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.