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CH-LU
§ 62 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übrige Qualifikationsverfahren
Qualifikationsverfahren - Organisation und Aufgaben
§ 62 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übrige Qualifikationsverfahren
1. Die Qualifikationsverfahren an Schulen mit Berufsmaturitätsangebot und an Fachmittelschulen sowie an höheren Fachschulen richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Die Bestimmungen der §§ 57-69 kommen sinngemäss zur Anwendung, soweit sie dem übergeordneten Recht nicht widersprechen.