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CH-LU
§ 61 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Benutzung der Infrastruktur
Qualifikationsverfahren - Organisation und Aufgaben
§ 61 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Benutzung der Infrastruktur
1. Bei Bedarf sind die Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.