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§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Dienststelle Berufs- und Weiterbildung

Qualifikationsverfahren - Organisation und Aufgaben
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§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Dienststelle Berufs- und Weiterbildung

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung

a. * erlässt Anordnungen und Weisungen für das Qualifikationsverfahren in Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung,

b. * entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren,

c. * vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren unter Einbezug der Prüfungsleitung gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen,

d. * ist zuständig für weitere Entscheide im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.

2. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unterzeichnet mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der kantonalen Prüfungskommission die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste.

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