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CH-LU
§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
Qualifikationsverfahren - Organisation und Aufgaben
§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
a. * erlässt Anordnungen und Weisungen für das Qualifikationsverfahren in Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung,
b. * entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren,
c. * vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren unter Einbezug der Prüfungsleitung gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen,
d. * ist zuständig für weitere Entscheide im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung unterzeichnet mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der kantonalen Prüfungskommission die Fähigkeitszeugnisse und Berufsatteste.