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432 CH-LU

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Beginn der Berufslehre

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Beginn der Berufslehre

1. Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschulen und der Schulen mit Berufsmaturitätsangebot im Kanton Luzern. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung nach Anhören der Vertragsparteien und der zu besuchenden Schulen.

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