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432 CH-LU

§ 59 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Ausschuss

Qualifikationsverfahren - Organisation und Aufgaben
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§ 59 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Ausschuss

1. Die kantonale Prüfungskommission bildet aus ihrer Mitte einen Ausschuss mit vier Mitgliedern. Den Vorsitz des Ausschusses hat der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin.

2. Der Ausschuss

a. entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsverfahren,

b. behandelt Einsprachen,

c. erfüllt weitere ihm von der Kommission übertragene Aufgaben.

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