§ 58 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kantonale Prüfungskommission
§ 58 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kantonale Prüfungskommission
1. Für die Überwachung der Qualifikationsverfahren wählt der Regierungsrat eine kantonale Prüfungskommission mit maximal neun Mitgliedern. In der Kommission nehmen die Organisationen der Arbeitswelt sowie die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Einsitz, Letztere mit je einem Vertreter oder einer Vertreterin der für die Qualifikationsverfahren zuständigen Abteilung und der Berufsfachschulen. Der Vertreter oder die Vertreterin der für die Qualifikationsverfahren zuständigen Abteilung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung präsidiert die Kommission.
2. Die kantonale Prüfungskommission
a. * ernnt die Chefexpertinnen und -experten sowie die Expertinnen und Experten,
b. überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf,
c. erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen,
d. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement jährlich Bericht über Ablauf und Ergebnis der Qualifikationsverfahren,
e. * genehmigt jährlich das Prüfungsprogramm.
3. Die kantonale Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bildungs- und Kulturdepartementes bedarf.