§ 57 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kompetenzzentrum
§ 57 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kompetenzzentrum
1. Zur Durchführung von Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung führt der Kanton ein Kompetenzzentrum mit folgenden Aufgaben
a. Durchführung der Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung,
b. Durchführung von Zwischenqualifizierungen in der beruflichen Grundbildung,
c. Durchführung von besonderen Qualifikationsverfahren nach Anordnung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung,
d. * Antragstellung für die Ernennung von Chefexpertinnen und -experten sowie Expertinnen und Experten zuhanden der kantonalen Prüfungskommission,
e. Sicherstellung der Qualifikation der Expertinnen und Experten,
f. * Vorbereitung der Geschäfte der kantonalen Prüfungskommission.
2. Der Regierungsrat kann die Führung des Kompetenzzentrums privaten Organisationen übertragen.
3. Das Kompetenzzentrum wird von der Prüfungsleitung geführt. Diese ist zusammen mit dem Prüfungssekretariat für alle operativen Fragen der Qualifikationsverfahren zuständig. Sie arbeitet mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zusammen.
4. Die Prüfungsleitung nimmt an den Sitzungen der kantonalen Prüfungskommission und des Ausschusses mit beratender Stimme teil.