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432 CH-LU

§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Weiterbildung - Allgemeine Weiterbildung
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§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

1. Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Er arbeitet mit den Anbieterinnen und Anbietern und deren Dachorganisationen zusammen.

3. Er kann sich an Weiterbildungsprojekten beteiligen.

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