Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432 CH-LU

§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Weiterbildung - Berufsorientierte Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

1. Der Kanton fördert die berufsorientierte Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel. Er kann gegen Entschädigung Räume und Einrichtungen zur Verfügung stellen.

2. Die kantonalen Schulen können berufsorientierte Weiterbildung anbieten. Deren Angebote ergänzen die Angebote der Berufsverbände und privater Anbieterinnen und sind grundsätzlich vollkostendeckend zu gestalten. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Kostendeckungspflicht bewilligen.

3. Sind berufsorientierte Weiterbildungsangebote Teil einer Berufs- oder höheren Fachprüfung, werden sie nach den gleichen Ansätzen wie diese unterstützt.

4. Der Kanton kann Massnahmen zur Qualitätsentwicklung der Weiterbildung durch Mitwirkung, Information und Beiträge unterstützen.

← § 54 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung Zweck und Geltungsbereich § 56 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →