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432 CH-LU

§ 54 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Vorbereitungsangebote

Höhere Berufsbildung - Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
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§ 54 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Vorbereitungsangebote

1. Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen.

2. Der Kanton fördert die Vorbereitungsangebote durch Information, Koordination und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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