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CH-LU
§ 54 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Vorbereitungsangebote
Höhere Berufsbildung - Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen
§ 54 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Vorbereitungsangebote
1. Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen.
2. Der Kanton fördert die Vorbereitungsangebote durch Information, Koordination und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.