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432 CH-LU

§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anerkennung und Controlling

Höhere Berufsbildung - Höhere Fachschulen
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§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anerkennung und Controlling

1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzureichen.

2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschriften.

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