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CH-LU
§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Anerkennung und Controlling
Höhere Berufsbildung - Höhere Fachschulen
§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Anerkennung und Controlling
1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzureichen.
2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschriften.