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432 CH-LU

§ 51 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kursgebühren

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 51 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kursgebühren

1. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Kursgebühren und die Kursunterlagen zu bezahlen.

2. Die Kursgebühren werden von der durchführenden Institution je nach Dauer und Umfang des Angebots festgelegt, wobei unter Berücksichtigung der Bundes- und Kantonsbeiträge weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

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