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CH-LU
§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Weiterbildungskurse
Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Weiterbildungskurse
1. Freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder von Dritten durchgeführt werden.
2. Angebote Dritter können vom Kanton unterstützt werden.