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432 CH-LU

§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Weiterbildungskurse

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 50 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Weiterbildungskurse

1. Freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung oder von Dritten durchgeführt werden.

2. Angebote Dritter können vom Kanton unterstützt werden.

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