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432 CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Lehrvertrag

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Lehrvertrag

1. Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn des Schuljahres zur Genehmigung einzureichen.

2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung genehmigt den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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