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432 CH-LU

§ 49 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kursausweis

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 49 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kursausweis

1. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stellt die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einen Kursausweis aus.

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