Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432 CH-LU

§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Bewilligung von Kursen Dritter

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Bewilligung von Kursen Dritter

1. Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner von Dritten können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bewilligt werden, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.

2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.

← § 47 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung Zweck und Geltungsbereich § 49 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →