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CH-LU
§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Bewilligung von Kursen Dritter
Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Bewilligung von Kursen Dritter
1. Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner von Dritten können von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung bewilligt werden, wenn sie den Mindestvorschriften des Bundes genügen.
2. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann bewilligte Kurse durch Kontrollbesuche und Befragungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer überprüfen und Einblick in die Kursunterlagen verlangen.