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432 CH-LU

§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung an Dritte

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung an Dritte

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen.

2. Die Kurse sind unter Aufsicht der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung von ausgebildeten Fachpersonen durchzuführen. Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschriften des Bundes.

3. Die Dritten haben die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge und der Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbleibenden Kosten zu tragen.

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