432
CH-LU
§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Übertragung an Dritte
Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Übertragung an Dritte
1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen.
2. Die Kurse sind unter Aufsicht der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung von ausgebildeten Fachpersonen durchzuführen. Der Kursinhalt richtet sich nach den Mindestvorschriften des Bundes.
3. Die Dritten haben die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge und der Beiträge der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbleibenden Kosten zu tragen.