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432 CH-LU

§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
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§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1. Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

2. Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen.

3. Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung.

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