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CH-LU
§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Disziplinarkompetenzen
Berufliche Grundbildung - Disziplinarordnung
§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Disziplinarkompetenzen
1. Lehrpersonen sind befugt, Lernenden Verweise zu erteilen und sie von Unterrichtsstunden wegzuweisen.
2. Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.