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432 CH-LU

§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Disziplinarkompetenzen

Berufliche Grundbildung - Disziplinarordnung
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§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Disziplinarkompetenzen

1. Lehrpersonen sind befugt, Lernenden Verweise zu erteilen und sie von Unterrichtsstunden wegzuweisen.

2. Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

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