§ 44 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Disziplinarmassnahmen
§ 44 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Disziplinarmassnahmen
1. Gegen Lernende können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden
a. Verweis (mündlich oder schriftlich),
b. Wegweisung von der Unterrichtsstunde,
c. Nachholen von Unterrichtseinheiten in der Freizeit,
d. Orientierung der Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis,
e. Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,
f. Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum),
g. Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis,
h. Androhung, bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung eine Auflösung des Lehrverhältnisses zu beantragen (Ultimatum),
i. Antrag bei der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung auf Auflösung des Lehrverhältnisses.
2. Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1e-i sind die Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis anzuhören.