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CH-LU
§ 43 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung - Disziplinartatbestand
Berufliche Grundbildung - Disziplinarordnung
§ 43 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung · Disziplinartatbestand
1. Gegen Lernende können an den Schulen Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Lehrpersonen verstossen.